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   BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09   

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BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09 (https://dejure.org/2010,7088)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2010 - 20 F 3.09 (https://dejure.org/2010,7088)
BVerwG, Entscheidung vom 04. März 2010 - 20 F 3.09 (https://dejure.org/2010,7088)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 2 VwGO
    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

  • Wolters Kluwer

    Geheimhaltung des Inhalts zurückgehaltener Dokumente durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als legitimes Anliegen des Gemeinwohls bei drohendem Nachteil für das Wohl des Bundes; Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs

  • rewis.io

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

  • ra.de
  • rewis.io

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 1
    Geheimhaltung des Inhalts zurückgehaltener Dokumente durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als legitimes Anliegen des Gemeinwohls bei drohendem Nachteil für das Wohl des Bundes; Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Hinsichtlich der formalen Merkmale wäre ihre Zurückhaltung, namentlich eine Schwärzung, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, weil sich daraus vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung ableiten lassen (Beschluss vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden können sich allerdings ergeben, wenn die Information zwar nur in einer veröffentlichten Äußerung von dem oder über den Betroffenen besteht, etwa einem Zeitungsartikel, aber in bestimmter Weise bearbeitet worden ist, zum Beispiel durch Randnotizen, Hervorhebungen oder Unterstreichungen (vgl. Beschluss vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 9).

    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozessrechtliche Spezialnorm (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes oder dem Bund Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 ), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes oder dem Bund Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 ), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 5. Februar 2009 - BVerwG 20 F 24.08 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    cc) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit schließlich dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).
  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    d) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschlüsse vom 4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 a.a.O. Rn. 19).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    cc) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit schließlich dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschluss vom 4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).
  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Schließlich ist auch für die begehrte Offenlegung derjenigen Schwärzungen, die hauptamtliche Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes betreffen, die Kenntnis der Unterlagen von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Prüfung, ob sich aus ihrer Offenlegung vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6, vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 28).
  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

    cc) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).
  • BVerwG, 27.10.2014 - 20 F 6.14

    Schwärzung nicht geheimhaltungsbedürftiger Teile eines Dokuments

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (Beschluss vom 4. März 2010 - BVerwG 20 F 3.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

    cc) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit schließlich dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen - vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 19).
  • BVerwG, 10.05.2019 - 20 F 1.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes

  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14

    Schwärzungen wegen Geheimhaltungsinteresse bei anderweitiger leichter

  • BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 13.20

    Förmlichen Äußerung der Entscheidungserheblichkeit durch Verfügung zur Kenntnis

  • BVerwG, 04.02.2020 - 20 F 2.18

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

  • BVerwG, 09.04.2019 - 20 F 15.17

    Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur

  • BVerwG, 21.09.2020 - 20 F 6.20
  • BVerwG, 04.02.2020 - 20 F 9.19

    Antrag auf Auskunft über die bei Sicherheitsbehörden gespeicherten persönlichen

  • BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner

  • BVerwG, 09.06.2020 - 20 F 2.20

    Streit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Anforderungen an die

  • BVerwG, 28.11.2022 - 20 F 10.21

    Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person gespeicherten

  • BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13

    Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der Akten durch

  • BVerwG, 28.11.2022 - 20 F 2.22

    Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten; Feststellung der

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 12.20

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 14.20

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die beim Landesamt für Verfassungsschutz

  • BVerwG, 30.04.2021 - 20 F 10.20

    Schwärzungen von Organisationskennzeichen und Normzitaten; nachträgliches

  • BVerwG, 02.01.2020 - 20 F 5.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Landeskriminalamt zur

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 11.20

    Auskunftsbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg

  • BVerwG, 04.03.2015 - 20 F 14.13

    Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung des Bundesinnenministeriums im Hinblick auf

  • BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21

    Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zu

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 15.20

    Auskunftsbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg

  • BVerwG, 04.11.2021 - 20 F 6.21

    Auskunftserteilung über die beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

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